Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 257/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmung
§ 1.Paragraph eins,
Gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, ist vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, ist vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Dokumentnummer
NOR40245208