Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 257/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
2. Abschnitt
Auswahl-Kommissionen für den auswärtigen Dienst (§ 14 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut)Auswahl-Kommissionen für den auswärtigen Dienst (Paragraph 14, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut)
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Auswahl-Kommission für den höheren Dienst besteht aus der oder dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.
(2)Absatz 2,Die Auswahl-Kommission für den gehobenen Dienst besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und drei weiteren Mitgliedern sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.
(3)Absatz 3,Die Auswahl-Kommission für den Fachdienst und den qualifizierten mittleren Dienst besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und einem weiteren Mitglied sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.
(4)Absatz 4,Bei der Zusammensetzung dieser Auswahl-Kommissionen ist auf ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis der weiblichen und männlichen Kommissionsmitglieder Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Dokumentnummer
NOR40245209