Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 257/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 10.Paragraph 10,
Für sonstige, ausschließlich im Inland erfolgende Verwendungen der Verwendungsgruppen A1, v1 und A2, v2, die einen besonderen Grad der Spezialisierung wie jene in § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut voraussetzen, ist die persönliche und fachliche Eignung für die angestrebte Verwendung durch die Auswahl-Kommission festzustellen. Das Auswahlverfahren hat jedenfalls aus einem mündlichen Teil zu bestehen. Für sonstige, ausschließlich im Inland erfolgende Verwendungen der Verwendungsgruppen A1, v1 und A2, v2, die einen besonderen Grad der Spezialisierung wie jene in Paragraph 11, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut voraussetzen, ist die persönliche und fachliche Eignung für die angestrebte Verwendung durch die Auswahl-Kommission festzustellen. Das Auswahlverfahren hat jedenfalls aus einem mündlichen Teil zu bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Dokumentnummer
NOR40245217