Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 257/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 8.Paragraph 8,
Zur Feststellung der persönlichen Eignung sind beispielsweise zu bewerten:
Auftreten, Teamfähigkeit, organisatorische Fähigkeiten, Konzentrationsfähigkeit und die gewonnene Erfahrung und Reife;
die Fähigkeit zur Anpassung an neue Situationen und der Umgang mit ungewohnten Herausforderungen;
die Fähigkeit und Bereitschaft zur beruflichen Mobilität;
die Bereitschaft zur Erlernung weiterer Fremdsprachen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Dokumentnummer
NOR40245215