Rechtstracker.at

§ 8 LWA-G

Fassungen
ab 01.07.2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.07.2025 § → § —
§ 810.10.202430.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 144/2024
§ 818.04.202409.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 35/2024
§ 813.10.202317.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 119/2023
§ 801.07.202312.10.2023 § → § BGBl. I Nr. 68/2023
§ 815.06.202330.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 55/2023
§ 821.04.202314.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 32/2023
§ 825.02.202320.04.2023 § → § BGBl. I Nr. 14/2023
§ 801.07.202224.02.2023 BGBl. I Nr. 93/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2025

Abkürzung

LWA-G

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Maßnahmen und Zuwendungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Fonds kann zur Erreichung des Fondszwecks gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nach Maßgabe der Fondsmittel Förderungen für Projekte und Zuwendungen an juristische Personen gewähren sowie Aufträge erteilen. Die Förderungen und Zuwendungen werden nach den von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Richtlinien gewährt.
  2. Absatz 2,Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Förderungen und Zuwendungen gewährt werden können, deren Art und Ausmaß, das Verfahren sowie zur Einstellung und Rückforderung der Förderungen und Zuwendungen zu enthalten.
  3. Absatz 3,Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass Förderungen und Zuwendungen zurückzuzahlen sind oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn
    1. Ziffer eins
      er vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Förderung oder Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird,
    2. Ziffer 2
      das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden der Empfängerin bzw. des Empfängers nicht rechtzeitig durchgeführt wird,
    3. Ziffer 3
      die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden der Empfängerin bzw. des Empfängers nicht eingehalten werden oder
    4. Ziffer 4
      von der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Richtlinien zu veröffentlichen und auf der Website des Bundesministeriums bereitzustellen.
  5. Absatz 5,Maßnahmen gemäß Absatz eins, können auf Grund eines Antrages oder eines Vorschlags der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hierbei hat sich der Fonds auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
  6. Absatz 6,Auf Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40269832

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/93/P8/NOR40269832