Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
61/02 Familienberatung
Text
Freie Dienstnehmer/innen:
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, mit 40 Euro festgelegt.
(2)Absatz 2,Als Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, im Sinne dieser Verordnung gelten selbständig tätige Berater/innen, für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.
(3)Absatz 3,Die in § 2 Abs. 1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 4. Quartal 2021 geleisteten Beratungsstunden.Die in Paragraph 2, Absatz eins, festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 4. Quartal 2021 geleisteten Beratungsstunden.
Schlagworte
Dienstnehmerin, Beraterin
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2023
Dokumentnummer
NOR40246098