Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Ist erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden, vgl. § 35 Abs. 2.Ist erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden, vergleiche Paragraph 35, Absatz 2,
Text
Löschung aus dem zentralen Register
§ 11.Paragraph 11,
Das Finanzamt Österreich hat die Löschung von in Österreich registrierten meldenden Plattformbetreibern aus dem zentralen Register (§ 6 Z 16) vorzunehmen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: Das Finanzamt Österreich hat die Löschung von in Österreich registrierten meldenden Plattformbetreibern aus dem zentralen Register (Paragraph 6, Ziffer 16,) vorzunehmen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
der registrierte Plattformbetreiber hat mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit als Plattformbetreiber nicht länger ausübt,
es besteht Grund zur Annahme, dass der registrierte Plattformbetreiber seine Tätigkeit als Plattformbetreiber nicht länger ausübt,
der registrierte Plattformbetreiber erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z 2 nicht,der registrierte Plattformbetreiber erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, nicht,
die österreichische Registrierung wurde widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273341