Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 290/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Niederschrift
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission hat das Ergebnis des Abstimmungsverfahrens, des Ermittlungsverfahrens sowie das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist in der jeweiligen Länderkammer für die Zeit von mindestens fünf Jahren aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat zu enthalten:
die Namen der anwesenden Mitglieder der Wahlkommission,
die Namen der allenfalls anwesenden Vertrauensleute der Wählergruppen,
die Beschlüsse der Wahlkommission und
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Stimmenanzahl und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3)Absatz 3,Der Niederschrift sind gesondert für jeden Wahlkörper anzuschließen:
die Wählerliste und das Abstimmungsverzeichnis,
die gültigen Stimmzettel, geordnet nach den Wahlvorschlägen, und die ungültigen Stimmzettel und
die zur Übersendung der Wahlkuverts verwendeten Briefumschläge.
(4)Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied der Wahlkommission die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Dokumentnummer
NOR40246407