Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 290/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Nachrücken der Ersatzmitglieder
§ 16.Paragraph 16,
Wenn ein Mandat erledigt ist, rückt das an erster Stelle gewählte Ersatzmitglied desselben Wahlvorschlages, in der Sektion Ingenieurkonsulenten unter Bedachtnahme auf das Fachgebiet (§ 52 Abs. 2 ZTG 2019), nach. Wenn ein Mandat erledigt ist, rückt das an erster Stelle gewählte Ersatzmitglied desselben Wahlvorschlages, in der Sektion Ingenieurkonsulenten unter Bedachtnahme auf das Fachgebiet (Paragraph 52, Absatz 2, ZTG 2019), nach.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Dokumentnummer
NOR40246408