Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 290/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Wahl der Bundessektionsvorsitzenden und deren Stellvertreter
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der Wahlkommissär der Bundeskammer hat die Bundessektionen, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl des Bundessektionsvorsitzenden und seines Stellvertreters einzuladen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten.
(2)Absatz 2,Der Bundessektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der Mitglieder der jeweiligen Bundessektion gewählt. Wahlvorschläge sind schriftlich, spätestens eine Woche vor der Wahl beim Wahlkommissär einzubringen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Bundessektion.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 bis 5 finden Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3 bis 5 finden Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Dokumentnummer
NOR40246415