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§ 24 ZT-WO 2022

Fassungen
ab 27.07.2022 — BGBl. II Nr. 290/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute27.07.2022 BGBl. II Nr. 290/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

27.07.2022BGBl. II Nr. 290/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZT-WO 2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

4. Abschnitt

Mandatszahlen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,In der Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland besteht der Sektionsvorstand der Sektion Architekten aus 15 Mitgliedern, der Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 15 Mitgliedern; in der Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg besteht der Sektionsvorstand der Sektion Architekten aus 13 Mitgliedern, der Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 13 Mitgliedern; in der Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten besteht der Sektionsvorstand der Sektion Architekten aus 10 Mitgliedern, der Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 15 Mitgliedern; in der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg besteht der Sektionsvorstand der Sektion Architekten aus 9 Mitgliedern, der Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 12 Mitgliedern.
  2. Absatz 2,In der Bundessektion Architekten entfallen auf die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland 4 Delegierte, auf die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg 1 Delegierter, auf die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten 1 Delegierter und auf die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg 1 Delegierter.

    In der Bundessektion Ingenieurkonsulenten entfallen auf die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland 3 Delegierte, auf die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg 2 Delegierte, auf die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten 2 Delegierte und auf die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg kein Delegierter.

  3. Absatz 3,Der als Organ eingerichtete Rat der außerordentlichen Mitglieder besteht aus jeweils einem Delegierten pro 200 außerordentlichen Mitgliedern. Hierbei ist der Stand der außerordentlichen Mitglieder zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt.

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246416