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§ 10 UEZG

Fassungen
25.02.2023 bis 30.12.2025 — BGBl. I Nr. 9/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1025.02.202330.12.2025 BGBl. I Nr. 9/2023 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

25.02.2023BGBl. I Nr. 9/2023

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025

Abkürzung

UEZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

3. Abschnitt
Energiekostenzuschuss für Unternehmen 2023

Gegenstand der Förderung, Abwicklung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Unterstützung von Unternehmen in Bezug auf die derzeit hohen Energiekosten.
  2. Absatz 2,Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragsstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend den Laufzeiten des jeweils geltenden „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in den Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderungen.
  3. Absatz 3,Mit der Abwicklung des Energiekostenzuschusses 2023 als Pauschalfördermodell mit einem Förderbetrag bis zu 2.700 Euro kann nach diesem Bundesgesetz auch eine andere geeignete Stelle betraut werden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, diese andere Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der anderen Abwicklungsstelle abzuschließen.
  4. Absatz 4,Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle gemäß Absatz 3, hat insbesondere die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien, den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen und die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln zu regeln.
  5. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz 3 und Absatz 4, sind anzuwenden.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

20011975

Dokumentnummer

NOR40251169