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§ 12 UEZG

Fassungen
25.02.2023 bis 30.12.2025 — BGBl. I Nr. 9/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1225.02.202330.12.2025 BGBl. I Nr. 9/2023 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

25.02.2023BGBl. I Nr. 9/2023

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025

Abkürzung

UEZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Zuschuss für Unternehmen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Gefördert werden
    1. Ziffer eins
      Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), Dampf, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl, die ab 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 entstehen, mit einem Zuschuss von mindestens 3.000 € bis zu einer maximalen Höhe von 2 Millionen € pro Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Strom, Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), die Unternehmen ab 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 entstehen, mit einem Zuschuss pro Unternehmen bis zu einer maximalen Höhe von 150 Millionen € pro Unternehmen.
  2. Absatz 2,Unternehmen werden bis zu einer in den Förderungsrichtlinien zu bestimmenden Zuschusshöhe Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt.
  3. Absatz 3,Die Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, legen die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen abhängig von Betroffenheit und Branche fest. Verbot von Mehrfachförderung, Förderungsrichtlinien und Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

20011975

Dokumentnummer

NOR40251171