Rechtstracker.at

§ 6 UEZG

Fassungen
18.04.2024 bis 30.12.2025 — BGBl. I Nr. 28/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 618.04.202430.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 28/2024 · aufgehoben
§ 621.07.202317.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 92/2023
§ 621.04.202320.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 41/2023
§ 625.02.202320.04.2023 § → § BGBl. I Nr. 9/2023
§ 619.11.202224.02.2023 BGBl. I Nr. 169/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.04.2024BGBl. I Nr. 28/2024

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025

Abkürzung

UEZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Kontrolle der Förderung notwendig sind. Nähere Spezifikationen erfolgen in den Richtlinien gemäß Paragraph 5,
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2 und 10 Absatz 3, durch Verordnung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle sind für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2 und 10 Absatz 3, gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1. Sie sind berechtigt, die in Absatz 5, angeführten personenbezogenen Daten für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2 und 10 Absatz 3, sowie jene personenbezogenen Daten, die bei Antragstellung vom Unternehmen bekanntgegeben werden, für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2 und 10 Absatz 3, zu verarbeiten.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2 und 10 Absatz 3, durch Verordnung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle haben alle Förderdaten zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Förderung beantragt wurde, aufzubewahren und anschließend zu löschen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen übermittelt zum Zweck der Abwicklung, der Dokumentation, der Beweissicherung, der nachträglichen Prüfung, des Monitorings und der Revision der Förderungen an die gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2 und 10 Absatz 3, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle unentgeltlich und elektronisch,
    1. Ziffer eins
      die personenbezogenen Daten von Unternehmen (soweit vorhanden die Kennzahl des Unternehmensregisters, die ÖNACE-Klassifizierung, den Firmennamen, die Firmenadresse, die Postleitzahl, die Ortschaft, den Staatscode, die Rechtsform, die Stammzahl sowie Namen und Vornamen der den Antragsprozess einleitenden natürlichen Person), die beabsichtigen, einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2, oder 10 Absatz 3, zu stellen.
    2. Ziffer 2
      die Umsatzdaten des Kalenderjahres 2022 beziehungsweise des Kalenderjahres 2023 in Form der Summe der gemeldeten Umsätze und allfälligen unterjährigen Festsetzungen für das Kalenderjahr 2022 beziehungsweise des Kalenderjahres 2023 sowie die zusammenfassenden Meldungen gemäß Artikel 21 Absatz 3, UStG 1994 für das Kalenderjahr 2022 beziehungsweise das Kalenderjahr 2023 von Unternehmen, die einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2, oder 10 Absatz 3, gestellt haben.
    3. Ziffer 3
      die Erträge/Betriebseinnahmen aus den Einkünften von Personengesellschaften, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerdaten der Jahre 2023, 2022, 2021, 2020 und 2019 von Unternehmen, die einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2, oder 10 Absatz 3, gestellt haben und deren Selbstangabe einen Umsatz für das Kalenderjahr 2022 beziehungsweise das Kalenderjahr 2023 unter 35.000 Euro netto oder die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 beinhaltet;
    4. Ziffer 4
      die Erträge/Betriebseinnahmen aus den Einkünften von Personengesellschaften, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerdaten der Jahre 2023, 2022, 2021, 2020 und 2019 von Unternehmen, die einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2, oder 10 Absatz 3, gestellt haben, bei denen eine Förderungsfähigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, UEZG besteht und bei denen unabhängig der Umsatzhöhe eine Umsatzsteuerbefreiung, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges nach Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 führt, im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegen kann.
  6. Absatz 5 a,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermittelt zum Zweck der Abwicklung der Förderungen an die gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2 und 10 Absatz 3, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle unentgeltlich und elektronisch die Kennziffer des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 von Unternehmen, an die eine Klassifikationsmitteilung über deren Zuordnung zu einem ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten nach Paragraph 21, Bundesstatistikgesetz 2000 zwischen 31. Oktober 2023 und 29. November 2023 versendet wurde, sowie von Unternehmen deren Anträge auf Zuordnung zu einem ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten am 30. November 2023 eingegangen sind.
  7. Absatz 6,Nähere Details betreffend das Verfahren für die elektronische Übermittlung der für das Pauschalfördermodell erforderlichen personenbezogenen Daten werden in den Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, festgelegt.

Schlagworte

Einkommenssteuerdaten

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

20011975

Dokumentnummer

NOR40261008