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§ 6 UEZG

Fassungen
25.02.2023 bis 20.04.2023 — BGBl. I Nr. 9/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 618.04.202430.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 28/2024 · aufgehoben
§ 621.07.202317.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 92/2023
§ 621.04.202320.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 41/2023
§ 625.02.202320.04.2023 § → § BGBl. I Nr. 9/2023
§ 619.11.202224.02.2023 BGBl. I Nr. 169/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.02.2023BGBl. I Nr. 9/2023

Außerkrafttretensdatum

20.04.2023danach: BGBl. I Nr. 41/2023

Abkürzung

UEZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Kontrolle der Förderung notwendig sind. Nähere Spezifikationen erfolgen in den Richtlinien gemäß Paragraph 5,
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen übermittelt auf Verlangen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zum Zwecke der Abwicklung und Auszahlung der Pauschalförderung gemäß Paragraph eins, Absatz 3 a,, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 3, den bescheidmäßig festgesetzten Umsatz für das Kalenderjahr 2022, bzw.sollte eine Festsetzung mittels U-Bescheid für das Kalenderjahr 2022 vor dem 15.03.2023 nicht erfolgt sein, so ist die Summe der gemeldeten Umsätze und allfälligen unterjährigen Festsetzungen für das Kalenderjahr 2022 zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Alle personenbezogenen Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Förderung beantragt wurde, zu löschen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, das Verfahren für die elektronische Übermittlung der für das Pauschalfördermodell erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere an die Abwicklungsstelle, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einer zu erlassenden Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20011975

Dokumentnummer

NOR40251165