Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung des Institute of Digital Sciences Austria
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Beachte
Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft (vgl. § 14).Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft vergleiche Paragraph 14,).
Text
Beirat für die Gründungsphase
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zur Beratung und Begleitung der Universität, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Forschungsschwerpunkte und des Studienangebots, ist ein Beirat einzurichten. Die Rektorate der Universität Linz, der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz, der Technischen Universität Wien, der Technischen Universität Graz, der Montanuniversität Leoben, der Fachhochschule Oberösterreich sowie die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind berechtigt, jeweils ein Mitglied in den Beirat zu entsenden.
(2)Absatz 2,Der Beirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(3)Absatz 3,Der Beirat und der Gründungskonvent haben sich regelmäßig auszutauschen. Darüber hinaus kommt dem Beirat ein Recht auf Stellungnahme zu den gemäß § 6 Abs. 5 Z 3 bis 5 erstellten Unterlagen des Gründungskonvents zu.Der Beirat und der Gründungskonvent haben sich regelmäßig auszutauschen. Darüber hinaus kommt dem Beirat ein Recht auf Stellungnahme zu den gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 3 bis 5 erstellten Unterlagen des Gründungskonvents zu.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40246466