Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.2022 bis 30.06.2024 — BGBl. I Nr. 120/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.07.202230.06.2024 BGBl. I Nr. 120/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung des Institute of Digital Sciences Austria

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. I Nr. 120/2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2024

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Beachte

Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft vergleiche Paragraph 14,).

Text

Lehre und Studien

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Universität ist berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien sowie Universitätslehrgänge einzurichten. Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Die Dauer von Doktoratsstudien (einschließlich der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien) beträgt mindestens drei Jahre.
  2. Absatz 2,Den Absolventinnen und Absolventen der an der Universität eingerichteten Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudien sind nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen die dem fachlichen Wirkungsbereich der Universität entsprechenden im Curriculum festgelegten Bachelor-, Master- oder Doktoratsgrade zu verleihen.
  3. Absatz 3,Die Rechtsbeziehungen zwischen der Universität und ihren Studierenden sind privatrechtlicher Natur.
  4. Absatz 4,Die durch den Gründungskonvent erlassenen vorläufigen Curricula treten mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2025 zu einem Studium zugelassen werden, haben das Recht, dieses Studium ab dem 1. Oktober 2025 innerhalb der doppelten Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen.
  5. Absatz 5,Die an der Universität zugelassenen Studierenden sind ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,.

Schlagworte

Bachelorstudie, Masterstudie, Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20011976

Dokumentnummer

NOR40246468