Rechtstracker.at

§ 3 COVID-19-VbV

Fassungen
09.09.2022 bis 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 341/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 309.09.202230.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 341/2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2023
§ 301.08.202208.09.2022 BGBl. II Nr. 295/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.09.2022BGBl. II Nr. 341/2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2023

Abkürzung

COVID-19-Vbrömisch fünf

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verpflichtung zum Tragen einer Maske

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske besteht
    1. Ziffer eins
      außerhalb des privaten Wohnbereichs
      1. Litera a
        in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und
      2. Litera b
        im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann,
    2. Ziffer 2
      in öffentlichen Verkehrsmitteln,
    3. Ziffer 3
      in privaten Verkehrsmitteln, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist, sowie
    4. Ziffer 4
      im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften
      1. Litera a
        in geschlossenen Räumen und
      2. Litera b
        im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
    Dabei ist die Maske korrekt (insbesondere vollständige Bedeckung von Mund und Nase, regelmäßiges Wechseln der Maske) zu tragen.
  2. Absatz 2,Die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Maske gilt nicht
    1. Ziffer eins
      zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall, wenn dies unbedingt erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      zur Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2;
    3. Ziffer 3
      zum Zweck der Identifikation für gesetzlich vorgeschriebene Identifikationspflichten.
    Vor Abnahme der Maske ist auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 hinzuweisen. Die Maske darf nur für die unbedingt notwendige Dauer abgenommen werden, wobei der Aerosolausstoß möglichst gering zu halten ist.
  3. Absatz 3,Wird in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 3, die Maske nicht durchgehend getragen, weil ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, ist ein allfälliges Infektionsrisiko für andere Personen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere das regelmäßige Durchlüften von Räumen zu minimieren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 341/2022

Im RIS seit

09.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011977

Dokumentnummer

NOR40247023