Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 295/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
COVID-19-VbVCOVID-19-Vbrömisch fünf
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verpflichtung zum Tragen einer Maske
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske besteht
außerhalb des privaten Wohnbereichs
in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und
im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann,
in öffentlichen Verkehrsmitteln,
in privaten Verkehrsmitteln, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist, sowie
im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften
in geschlossenen Räumen und
im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Dabei ist die Maske korrekt (insbesondere vollständige Bedeckung von Mund und Nase, regelmäßiges Wechseln der Maske) zu tragen.
(2)Absatz 2,Die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Maske gilt nicht
zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall, wenn dies unbedingt erforderlich ist;
zur Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2;
zum Zweck der Identifikation für gesetzlich vorgeschriebene Identifikationspflichten.
Vor Abnahme der Maske ist auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 hinzuweisen. Die Maske darf nur für die unbedingt notwendige Dauer abgenommen werden, wobei der Aerosolausstoß möglichst gering zu halten ist.
(3)Absatz 3,Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 3 die Maske nicht durchgehend getragen, weil ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, ist ein allfälliges Infektionsrisiko für andere Personen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere das regelmäßige Durchlüften von Räumen zu minimieren.Wird in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 3, die Maske nicht durchgehend getragen, weil ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, ist ein allfälliges Infektionsrisiko für andere Personen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere das regelmäßige Durchlüften von Räumen zu minimieren.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 341/2022
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Dokumentnummer
NOR40247023