Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 295/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Abkürzung
COVID-19-VbVCOVID-19-Vbrömisch fünf
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Betretungsverbote
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Betreten folgender Einrichtungen ist untersagt:
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung;
Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben;
Primarschulen gemäß § 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962;Primarschulen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,; sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. -väter.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für:Absatz eins, gilt nicht für:
Mitarbeiter und Betreiber von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7;Mitarbeiter und Betreiber von Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7;
Bewohner von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1;Bewohner von Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,;
Patienten von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3;Patienten von Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3;
betreute Personen bzw. Klienten von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4;betreute Personen bzw. Klienten von Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4,;
Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen von Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3;
Personen zur Begleitung Minderjähriger in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7;Personen zur Begleitung Minderjähriger in Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7;
Begleitpersonen im Fall einer Entbindung in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2;Begleitpersonen im Fall einer Entbindung in Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,;
Personen zur Teilnahme an bzw. Durchführung von gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 341/2022
Schlagworte
Tagesvater, Altenheim, Palliativbegleitung
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Dokumentnummer
NOR40247024