Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2022,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 6
Prüfbehörden
(1)Absatz eins,Mit der Funktion von Prüfbehörden gemäß Art. 71 der Dachverordnung werden für die IBW-Programme die nachstehend genannten Bundesminister beauftragt:Mit der Funktion von Prüfbehörden gemäß Artikel 71, der Dachverordnung werden für die IBW-Programme die nachstehend genannten Bundesminister beauftragt:
für das EFRE/JTF-Programm: der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
für das ESF+/JTF-Programm: der Bundesminister für Arbeit,
für das ESF+-Programm: der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2)Absatz 2,Sofern in den Interreg-Programmen nicht anders geregelt, wird mit der Funktion der Prüfbehörde gemäß Art. 45 der Interreg-Verordnung der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.Sofern in den Interreg-Programmen nicht anders geregelt, wird mit der Funktion der Prüfbehörde gemäß Artikel 45, der Interreg-Verordnung der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
(3)Absatz 3,Der Aufgabenbereich der Prüfbehörden umfasst sämtliche in der Dachverordnung und der Interreg-Verordnung für diese Behörden genannten Aufgaben. Für die Aufgaben gemäß Art. 77 Abs. 5 der Dachverordnung ist für das EFRE/JTF-Programm eine Zeitspanne von mindestens vier Wochen für die Stellungnahme der geprüften Stellen im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens vorzusehen.Der Aufgabenbereich der Prüfbehörden umfasst sämtliche in der Dachverordnung und der Interreg-Verordnung für diese Behörden genannten Aufgaben. Für die Aufgaben gemäß Artikel 77, Absatz 5, der Dachverordnung ist für das EFRE/JTF-Programm eine Zeitspanne von mindestens vier Wochen für die Stellungnahme der geprüften Stellen im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens vorzusehen.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Bundesminister haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde gemäß Art. 71 Abs. 2 der Dachverordnung funktionell unabhängig von den zu prüfenden Stellen sowie von der Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Vorhaben wahrgenommen werden.Die in Absatz eins und Absatz 2, genannten Bundesminister haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde gemäß Artikel 71, Absatz 2, der Dachverordnung funktionell unabhängig von den zu prüfenden Stellen sowie von der Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Vorhaben wahrgenommen werden.
(5)Absatz 5,Die Prüfbehörden können – unter Berücksichtigung des Abs. 4 – geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.Die Prüfbehörden können – unter Berücksichtigung des Absatz 4, – geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.
(6)Absatz 6,Die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Art. 69 Abs. 12 der Dachverordnung werden für das EFRE/JTF-Programm sowie für die Interreg-Programme von der in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 genannten Prüfbehörde koordinierend wahrgenommen.Die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Artikel 69, Absatz 12, der Dachverordnung werden für das EFRE/JTF-Programm sowie für die Interreg-Programme von der in Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, genannten Prüfbehörde koordinierend wahrgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246584