Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 05.06.2022 — BGBl. I Nr. 143/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute05.06.2022 BGBl. I Nr. 143/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

05.06.2022BGBl. I Nr. 143/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 7

Prüfsystem gemäß Artikel 46, Absatz 3, der Interreg-Verordnung

  1. Absatz eins,Für jedes Interreg-Programm ist eine „Prüfstelle“ als Kontrollinstanz gemäß Artikel 46, Absatz 3, der Interreg-Verordnung einzurichten, die
    1. Ziffer eins
      die Prüfaufgaben gemäß Artikel 15, Absatz 3, wahrnimmt,
    2. Ziffer 2
      zur Erfüllung der Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 74, Absatz eins, Litera c und d der Dachverordnung beiträgt und
    3. Ziffer 3
      die Prüfbestätigung gemäß Artikel 15, Absatz 5, ausstellt.
  2. Absatz 2,Für Interreg-Programme gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Interreg-Verordnung wird die Prüfstelle jeweils in einem Land eingerichtet. Diese Stellen fungieren auch als Ansprechpartner für die in Artikel 4 und 6 genannten Behörden und Stellen. Für die Wahrnehmung dieser Prüfaufgaben können geeignete Dritte mit der Durchführung der Prüfung beauftragt werden. Die Zuordnung von Prüfstellen zu den Begünstigten erfolgt spätestens im Zuge der Genehmigung eines Vorhabens durch den Begleitausschuss des jeweiligen Interreg-Programmes.
  3. Absatz 3,Für die Interreg-Programme gemäß Artikel 3, Absatz 2 und 3 der Interreg-Verordnung beauftragt der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in der Funktion gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, einen Dritten als Prüfstelle. Diese prüft alle Vorhaben dieser Interreg-Programme mit Ausnahme jener, die von einer öffentlichen Prüfstelle der Länder Burgenland und Salzburg im eigenen Zuständigkeitsbereich geprüft werden.
  4. Absatz 4,Für Interreg-Programme gemäß Artikel 3, Absatz 2 und 3 der Interreg-Verordnung wird eine „koordinierende Prüfstelle“ beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eingerichtet. Diese nimmt die Koordination der Überprüfung von Begünstigten gemäß Artikel 46, Absatz 3, der Interreg-Verordnung unbeschadet der Verantwortung der Prüfstellen gemäß Absatz 3, für die Prüfergebnisse wahr und fungiert als Ansprechpartner für die jeweiligen Programmbehörden und öffentlichen Prüfstellen der Länder Burgenland und Salzburg, die im eigenen Zuständigkeitsbereich prüfen. Folgende Aufgaben werden von der koordinierenden Prüfstelle wahrgenommen:
    1. Litera a
      Sie stellt einen regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien zu Fragen der Prüfungen gem. Artikel 15, Absatz 3, sicher;
    2. Litera b
      Sie vergewissert sich, dass die Prüfstellen den in den Programmen festgelegten Anforderungen (an ein ordnungsgemäßes und funktionierendes Verwaltungs- und Kontrollsystem) entsprechen, trägt dafür Sorge, dass ihnen die erforderlichen Prüfmaßstäbe bekannt gegeben werden und stellt standardisierte Unterlagen zur Dokumentation der Übernahme der Prüfaufgabe gegenüber den Begünstigten zur Verfügung.
    3. Litera c
      Sie gibt den jeweils aktuellen Stand der Prüfstellen den für die Programmverwaltung zuständigen Stellen schriftlich bekannt.
    4. Litera d
      Sie stellt sicher, dass spätestens vor Einreichen der ersten Zwischenabrechnungen eines Begünstigten eine zuständige Prüfstelle benannt und die Zuständigkeit der Vertragsparteien für die Begünstigten gemäß Artikel 17, Absatz eins, geklärt ist.
    5. Litera e
      Sie setzt bei Bedarf und nach Konsultation der Vertragsparteien einheitliche Standards für das nationale Kontrollsystem fest und vergewissert sich über deren Einhaltung.
    6. Litera f
      Sie nimmt die Funktion der Beschwerdestelle gem. Artikel 11, Absatz 5, wahr.
  5. Absatz 5,Für die Wahrnehmung ihrer Prüfaufgaben gemäß Artikel 15, Absatz 3, setzen der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie die Vertragsparteien, in deren Zuständigkeitsbereich die öffentlichen Prüfstellen gemäß Absatz 3, fallen, qualitätssichernde Maßnahmen. Sollte eine ordnungsgemäße Prüfung durch eine Prüfstelle nicht gewährleistet erscheinen, trägt die zuständige Vertragspartei dafür Sorge, dass hiervon betroffene Prüfbestätigungen gemäß Artikel 15, Absatz 5, dieser Prüfstelle zurückgezogen und keine Auszahlung von Fondsmittel durch die Verwaltungsbehörde des jeweiligen Interreg-Programms für das geprüfte Vorhaben erfolgt. Die jeweilige Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung der Mängel oder betraut eine andere Prüfstelle mit der Prüfung und informiert ohne Verzögerung zuerst die koordinierende Prüfstelle sowie nach Vergewisserung gemäß Absatz 4, Litera b, durch die koordinierende Prüfstelle den Begünstigten über die Änderung der Prüfzuständigkeit.
  6. Absatz 6,Unbeschadet der Verantwortung einzelner Vertragsparteien gemäß Artikel 17, Absatz eins, stellen alle Vertragsparteien sicher, dass sie die Prüfstellen gemäß Absatz 2 und 3 sowie die koordinierende Prüfstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich bestmöglich unterstützen.

Schlagworte

Verwaltungssystem

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011984

Dokumentnummer

NOR40246585