Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2022,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 8
Begleitausschüsse
(1)Absatz eins,Die Einrichtung und Besetzung der Begleitausschüsse für die IBW-Programme und Interreg-Programme wird gemäß Art. 38 und 39 der Dachverordnung und Art. 28 der Interreg-Verordnung durchgeführt. Sie erfolgt bei den IBW-Programmen durch die jeweilige Verwaltungsbehörde und richtet sich ferner nach entsprechenden Festlegungen in den jeweiligen Programmdokumenten. Die Begleitausschüsse erfüllen die Aufgaben gemäß Art. 40 der Dachverordnung und Art. 30 der Interreg-Verordnung.Die Einrichtung und Besetzung der Begleitausschüsse für die IBW-Programme und Interreg-Programme wird gemäß Artikel 38 und 39 der Dachverordnung und Artikel 28, der Interreg-Verordnung durchgeführt. Sie erfolgt bei den IBW-Programmen durch die jeweilige Verwaltungsbehörde und richtet sich ferner nach entsprechenden Festlegungen in den jeweiligen Programmdokumenten. Die Begleitausschüsse erfüllen die Aufgaben gemäß Artikel 40, der Dachverordnung und Artikel 30, der Interreg-Verordnung.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für das ESF+-Programm.Absatz eins, gilt nicht für das ESF+-Programm.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246586