Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
ARTIKEL 24
Transparenz
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Transparenz und der Rechtsstaatsgarantie bei der Anwendung ihrer handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften an und bekräftigen zu diesem Zweck ihre in den WTO-Abkommen niedergelegten Verpflichtungen, einschließlich Artikel X des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und Artikel III des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen.Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Transparenz und der Rechtsstaatsgarantie bei der Anwendung ihrer handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften an und bekräftigen zu diesem Zweck ihre in den WTO-Abkommen niedergelegten Verpflichtungen, einschließlich Artikel römisch zehn des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und Artikel römisch drei des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246625