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Art. 25

Fassungen
ab 21.07.2022 — BGBl. III Nr. 98/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute21.07.2022 BGBl. III Nr. 98/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

21.07.2022BGBl. III Nr. 98/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 25

Handel und nachhaltige Entwicklung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag an, den die Förderung einander verstärkender Handels-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitiken zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leisten kann und bekräftigen ihre Entschlossenheit, den globalen und bilateralen Handel auf eine Weise zu fördern, die zur Erreichung dieses Ziels beiträgt.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international anerkannten Normen und Vereinbarungen ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch eine tatsächliche oder in Aussicht gestellte Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern. Die Vertragsparteien erkennen ebenfalls an, dass es unangemessen ist, umwelt- oder arbeitsrechtliche Vorschriften, Strategien und Praktiken im Rahmen des Handels für protektionistische Zwecke zu nutzen.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien pflegen einen Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre Maßnahmen zur Förderung der Kohärenz und der einander verstärkenden Wirkung handelspolitischer, sozialer und ökologischer Ziele, auch mit Blick auf Gebiete wie die soziale Verantwortung von Unternehmen, Umweltprodukte und -dienstleistungen, klimafreundliche Produkte und Technologien und Nachhaltigkeitssicherungskonzepte, sowie über andere in Titel römisch acht genannte Aspekte, und intensivieren die Zusammenarbeit und den Dialog über Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen ergeben können.

Schlagworte

Umweltdienstleistung, Handelspolitik, Umweltpolitik, Umweltniveau, Umweltrecht, Informationsaustausch

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246626