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Art. 39

Fassungen
ab 21.07.2022 — BGBl. III Nr. 98/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute21.07.2022 BGBl. III Nr. 98/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

21.07.2022BGBl. III Nr. 98/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 39

Informationsgesellschaft

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, und vereinbaren einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik auf diesem Gebiet.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann sich unter anderem auf Folgendes konzentrieren:
    1. Litera a
      Meinungsaustausch über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, insbesondere über den Ausbau der Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze und die Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation und deren Regulierung, einschließlich des Universaldiensts, der Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten, elektronischer und offener Behördendienste, der Internetsicherheit sowie der Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörden,
    2. Litera b
      Verbund und Interoperabilität der Forschungsnetze und der Computing- und wissenschaftlichen Dateninfrastrukturen und -dienste, unter anderem auf regionaler Ebene,
    3. Litera c
      Normung, Zertifizierung und Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologien,
    4. Litera d
      Fragen der Sicherheit, des Vertrauens und der Privatsphäre im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien, einschließlich der Förderung der Online-Sicherheit und der Bekämpfung des Missbrauchs der Informationstechnologie und aller Formen elektronischer Medien, sowie Informationsaustausch und
    5. Litera e
      Meinungsaustausch über Maßnahmen zur Lösung der Frage der internationalen Roaminggebühren.

Schlagworte

Datendienst, Informationstechnologie, Allgemeingenehmigung, Computingstruktur

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246640