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Art. 40

Fassungen
ab 21.07.2022 — BGBl. III Nr. 98/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 40 heute21.07.2022 BGBl. III Nr. 98/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

21.07.2022BGBl. III Nr. 98/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

TITEL römisch sieben
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN BILDUNG, KULTUR UND DIREKTE KONTAKTE ZWISCHEN DEN MENSCHEN

ARTIKEL 40

Allgemeine und berufliche Bildung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen an, dass die allgemeine und berufliche Bildung einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in einer wissensbasierten Wirtschaft leistet, insbesondere indem sie die Bürgerinnen und Bürger auf die informierte und effektive Beteiligung am demokratischen Leben vorbereitet und auch dazu befähigt, Probleme zu lösen und die Chancen zu ergreifen, die die global vernetzte Welt des 21. Jahrhundert bietet. Folglich erkennen die Vertragspartei an, dass sie ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung haben.
  2. Absatz 2,Im Einklang mit ihren beiderseitigen Interessen und den Zielen ihrer Bildungspolitik verpflichten sich die Vertragsparteien zur gemeinsamen Unterstützung geeigneter Kooperationsmaßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung. Diese Zusammenarbeit wird alle Bildungssektoren betreffen und kann unter anderem Folgendes umfassen:
    1. Litera a
      Zusammenarbeit im Hinblick auf die Lernmobilität von Einzelpersonen durch Förderung und Erleichterung des Austausches von Studierenden, Forschern, Lehr- und Verwaltungspersonal von Hochschuleinrichtungen sowie Lehrkräften,
    2. Litera b
      gemeinsame Kooperationsprojekte von Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen in der Union und Neuseeland zum Zwecke der Förderung der Lehrplanentwicklung, gemeinsamer Studienprogramme und -abschlüsse sowie der Mobilität von Studierenden und Lehrpersonal,
    3. Litera c
      institutionelle Zusammenarbeit und Vernetzung sowie institutionelle Partnerschaften zur Stärkung der Bildungskomponente des Wissensdreiecks und zur Förderung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how und
    4. Litera d
      Unterstützung politischer Reformen durch Studien, Konferenzen, Seminare, Arbeitsgruppen, Benchmarking und den Austausch von Informationen und bewährten Methoden, insbesondere im Hinblick auf den Bologna- und den Kopenhagen-Prozess und die bereits vorhandenen Instrumente und Grundsätze zur Förderung von Transparenz und Innovation im Bildungsbereich.

Schlagworte

Studienabschluss, Lehrpersonal, Bildungseinrichtung

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246641