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Art. 58

Fassungen
ab 21.07.2022 — BGBl. III Nr. 98/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 58 heute21.07.2022 BGBl. III Nr. 98/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 58

Inkrafttretensdatum

21.07.2022BGBl. III Nr. 98/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 58

Inkrafttreten, Laufzeit und Notifikation

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifizieren.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatzes 1 können Neuseeland und die Union einvernehmlich ausgewählte Bestimmungen dieses Abkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden. Diese vorläufige Anwendung beginnt dreißig Tage nach dem Tag, an dem Neuseeland und die Union einander den Abschluss der jeweiligen internen Verfahren notifizieren, die zur vorläufigen Anwendung des Abkommens notwendig sind.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag der Notifikation wirksam.
  4. Absatz 4,Die Notifikationen nach diesem Artikel werden an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel Neuseelands gerichtet.

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246659