Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Text
ARTIKEL 59
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft angewendet werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet Neuseelands andererseits, jedoch nicht für Tokelau.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246660