Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Gemäß diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt.
(2)Absatz 2,Für gemeinsame Projekte gemäß Artikel 3 Z 2 übernimmt jede Vertragspartei für die von ihr entsandten Personen die Reise- und Aufenthaltskosten.Für gemeinsame Projekte gemäß Artikel 3 Ziffer 2, übernimmt jede Vertragspartei für die von ihr entsandten Personen die Reise- und Aufenthaltskosten.
(3)Absatz 3,Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass die entsandten Personen über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40246667