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Art. 6

Fassungen
ab 01.08.2022 — BGBl. III Nr. 100/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.08.2022 BGBl. III Nr. 100/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2022,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2022BGBl. III Nr. 100/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit ein, im Folgenden Gemischte Kommission genannt.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Gemischten Kommission sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Beratung über grundsätzliche Fragen der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit;
    2. Ziffer 2
      Entscheidung über ein mehrjähriges Arbeitsprogramm und Diskussion und Vereinbarung der Gebiete und Formen der Kooperationsmaßnahmen gemäß Artikel 3;
    3. Ziffer 3
      Monitoring der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.
  3. Absatz 3,Die Gemischte Kommission kann gemäß Artikel 3 Ziffer 4, bei Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit einsetzen sowie externe Expertinnen und Experten zu ihren Tagungen beiziehen.
  4. Absatz 4,Die Gemischte Kommission tritt abwechselnd in Österreich und in Brasilien zu einem zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbarten Termin zusammen. Sitzungen und Entscheidungen können im Wege der elektronischen Kommunikation abgehalten bzw. getroffen werden.
  5. Absatz 5,Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20011986

Dokumentnummer

NOR40246668