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§ 12 UHSBV

Fassungen
ab 01.08.2023 — BGBl. II Nr. 233/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.08.2023 § → § BGBl. II Nr. 233/2023
§ 1201.10.202231.07.2023 BGBl. II Nr. 301/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2023BGBl. II Nr. 233/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UHSBV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein

Text

5. Abschnitt
Codierung

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bei der Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister erstellten Codex-Informationen für Universitäten von den Universitäten und Codex-Informationen für Pädagogische Hochschulen von den Pädagogischen Hochschulen zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
    1. Ziffer eins
      die Universitäten bzw. die Pädagogischen Hochschulen mittels Kennbuchstaben zweistellig alphabetisch;
    2. Ziffer 2
      die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht einstellig (Paragraph 13, Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien dreistellig numerisch (die vollständige Studienkennung erfolgt gemäß Punkt 2.4, Felder 5 bis 10 der Anlage 3);
    5. Ziffer 5
      die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;
    6. Ziffer 6
      den Beitragsstatus gemäß den Paragraphen 91 und 92 UG bzw. den Paragraphen 69 und 71 HG einstellig alphanumerisch;
    7. Ziffer 7
      die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind; zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Universität bzw. Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden;
    8. Ziffer 8
      die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch;
    9. Ziffer 9
      den Lehrverbund zweistellig gemäß Punkt 2.4, Feld 10 der Anlage 3.
  3. Absatz 3,Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
  4. Absatz 4,Jedes Studium an einer Universität bzw. Pädagogischen Hochschule ist durch eine spezifische Kennung zu kennzeichnen. Dafür sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister erstellten Kennungen und Kennzahlen gemäß den Codex-Dateien von den Universitäten und den Pädagogischen Hochschulen zu verwenden.
  5. Absatz 5,Liegt eine Mitbelegung vor, ist die Studienkennung der zulassenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.
  6. Absatz 6,Die Studien sind mittels der Kennbuchstaben der zulassenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Bachelor- und Masterstudien, individuelle Studien sowie Universitätslehrgänge und Hochschullehrgänge sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Bei den Studien Romanistik und Slawistik ist die gewählte Fremdsprache, bei Studien aus Übersetzen und Dolmetschen die gewählte Fremdsprache bzw. sind die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls der dritten Kennzahl ist deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung) anzugeben. Bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die gewählte Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, sind deren Kennbuchstaben anzufügen. Bei gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien sind die Unterrichtsfächer und Spezialisierungen zu bezeichnen und es ist eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß den Codex-Dateien anzuführen. Im gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach sind das Unterrichtsfach und eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß den Codex-Dateien anzuführen.
    2. Ziffer 2
      Bei Doktoratsstudien ist mit der ersten Kennzahl die Art des Doktoratsstudiums, mit der zweiten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der dritten Kennzahl das Dissertationsgebiet anzugeben. Bei Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, wird mit der ersten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der zweiten Kennzahl das Dissertationsgebiet bezeichnet.
    3. Ziffer 3
      Bei Erweiterungsstudien gemäß Paragraph 54 a, UG und Paragraph 38 b, HG ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor, Master, Diplom), mit der zweiten Kennzahl das Erweiterungsstudium und mit der dritten Kennzahl das Fach bzw. die fachliche Ausrichtung jenes Studiums, dessen Erweiterung es dient, anzugeben.
    4. Ziffer 4
      Bei Erweiterungsstudien gemäß den Paragraphen 54 b und 54 c Absatz 3, UG und den Paragraphen 38 c und 38 d Absatz 3, HG ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor, Master), mit der zweiten Kennzahl das Unterrichtsfach, die Spezialisierung, der Schwerpunkt, das kohärente Fächerbündel oder das Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) abzubilden. Bei gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Erweiterungsstudien ist zudem eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß den Codex-Dateien anzuführen.
    5. Ziffer 5
      Bei Erweiterungsstudien gemäß Paragraph 54 c, Absatz eins, UG und Paragraph 38 d, Absatz eins, HG sind mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor), mit der zweiten und dritten Kennzahl die beiden Unterrichtsfächer abzubilden, die im sechssemestrigen Bachelorstudium gewählt wurden. Mit der dritten Kennzahl kann auch ein Unterrichtsfach abgebildet werden, für welches im Rahmen eines Hochschullehrganges zur Erweiterung der Lehrbefähigung oder durch ein Erweiterungsstudium die Lehrbefähigung für das betreffende Unterrichtsfach erworben wurde. Bei gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Erweiterungsstudien ist zudem eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß den Codex-Dateien anzuführen.
    6. Ziffer 6
      Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl
      1. Litera a
        sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen. Wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, sind deren Kennbuchstaben anzufügen.
      2. Litera b
        ist beim Erweiterungsstudium zur Erweiterung von Lehramtsstudien das Unterrichtsfach zu bezeichnen und
      3. Litera c
        ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen.
    7. Ziffer 7
      Bei kombinierten Master- und Doktoratsstudien ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums und mit der zweiten Kennzahl die fachliche Ausrichtung (Curriculum) des kombinierten Master- und Doktoratsstudiums anzugeben. Mit der dritten Kennzahl erfolgt die Kennzeichnung der aktuellen Studienphase (Master- oder Doktoratsteil oder keine Unterscheidung, wenn eine Masterarbeit weder optional noch verpflichtend vorgesehen ist).

Schlagworte

Bachelorstudium

Im RIS seit

02.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40255039