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§ 13 UHSBV

Fassungen
ab 01.10.2022 — BGBl. II Nr. 301/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.10.2022 BGBl. II Nr. 301/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 301/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UHSBV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein

Text

6. Abschnitt
Übermittlung von Daten

Allgemeines zur Übermittlung von Daten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Jeder Übermittlung von Daten aufgrund dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung und Anschrift der postsekundären Bildungseinrichtung,
    2. Ziffer 2
      die Informationen über den Inhalt der Datenlieferung und
    3. Ziffer 3
      bei Fachhochschulen und Privathochschulen die Rechtsnatur der Erhalter
    dem Inhalt voranzustellen.
  2. Absatz 2,Bei Übermittlungen von Daten haben
    1. Ziffer eins
      die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers,
    2. Ziffer 2
      die Fachhochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers, die in Kooperation mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erstellten Richtlinien (BIS-Schnittstellen, BIS-SST), sowie die in dieser Verordnung und deren Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden und
    3. Ziffer 3
      die Privathochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
    einzuhalten.
  3. Absatz 3,Zur Codierung des Geschlechtes sind folgende einstellige Codierungen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      „M“ für männlich,
    2. Ziffer 2
      „W“ für weiblich,
    3. Ziffer 3
      „X“ für divers,
    4. Ziffer 4
      „O“ für offen,
    5. Ziffer 5
      „I“ für inter und
    6. Ziffer 6
      „K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
    wobei das jeweilige Geschlecht aus den vorgelegten in- oder ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen zu übernehmen ist. Ist in den ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen eine andere als in den Ziffer eins bis 6 vorgesehene Codierung enthalten, ist die Codierung „X“ zu verwenden.
  4. Absatz 4,Zur Codierung der Staaten sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
  5. Absatz 5,Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit den postsekundären Bildungseinrichtungen zu unterziehen. Fehlerhafte Daten, die im Rahmen dieser Qualitätskontrollen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festgestellt wurden, sind vom zuständigen Organ der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu beheben.
  6. Absatz 6,Privathochschulen haben die in den Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden.

Im RIS seit

11.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40246710