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§ 32 UHSBV

Fassungen
ab 01.10.2022 — BGBl. II Nr. 301/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute01.10.2022 BGBl. II Nr. 301/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 301/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UHSBV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein

Text

Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Einnahmen
      1. Litera a
        Beiträge der Studierenden
      2. Litera b
        Subventionen (Zuschüsse)
        1. Sub-Litera, a, a
          des Bundes
        2. Sub-Litera, b, b
          von Ländern
        3. Sub-Litera, c, c
          von Gemeinden
        4. Sub-Litera, d, d
          von anderen
      3. Litera c
        andere Einnahmen
    2. Ziffer 2
      Ausgaben
      1. Litera a
        Personalausgaben
      2. Litera b
        Investitionen
      3. Litera c
        laufende Betriebsausgaben
  3. Absatz 3,Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Absatz 2, verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.

Schlagworte

Betriebsaufwand, Einnahmenrechnung

Im RIS seit

11.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40246729