Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein
Text
11. Abschnitt
Betreuungsrichtwerte
Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013
§ 33.Paragraph 33,
Für die Verbesserung der Betreuungsrelationen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. e UG sowie in mit der Zulassung an einer Universität zu besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien gemäß § 71d UG bedarf es der Festlegung von Betreuungsrichtwerten. Diese Festlegung der Betreuungsrichtwerte erfolgt nach fachlicher Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED), Fields of Education and Training 2013 der UNESCO gemäß Anlage 17. An den Universitäten neu eingerichtete Studienfelder bzw. Studien, die noch nicht in der Anlage 17 berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik von der Bundesministerin oder dem Bundesminister mit Betreuungsrichtwerten versehen, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage 17 erfolgt. Für die Verbesserung der Betreuungsrelationen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, UG sowie in mit der Zulassung an einer Universität zu besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien gemäß Paragraph 71 d, UG bedarf es der Festlegung von Betreuungsrichtwerten. Diese Festlegung der Betreuungsrichtwerte erfolgt nach fachlicher Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED), Fields of Education and Training 2013 der UNESCO gemäß Anlage 17. An den Universitäten neu eingerichtete Studienfelder bzw. Studien, die noch nicht in der Anlage 17 berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik von der Bundesministerin oder dem Bundesminister mit Betreuungsrichtwerten versehen, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage 17 erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246730