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§ 2

Fassungen
ab 18.08.2022 — BGBl. II Nr. 305/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute18.08.2022 BGBl. II Nr. 305/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.08.2022BGBl. II Nr. 305/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Rechtliche Einheiten: Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt römisch zwei A Ziffer 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993, betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
  2. Ziffer 2
    Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt römisch drei A der Verordnung Nr. 696 aus 1993, betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
  3. Ziffer 3
    Örtliche Einheiten: Örtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt römisch drei F der Verordnung Nr. 696 aus 1993, betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
  4. Ziffer 4
    Berichtsperiode: Kalender- oder Wirtschaftsjahr, welches dem Erhebungsjahr vorangegangen ist; bei von Kalenderjahren abweichenden Wirtschaftsjahren ist jenes Wirtschaftsjahr heranzuziehen, welches im Kalenderjahr endet; wenn die betrieblichen Aufzeichnungen für die Erfüllung der Meldepflicht vorliegen, kann auch jenes Wirtschaftsjahr herangezogen werden, welches im Erhebungsjahr endet;
  5. Ziffer 5
    Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Europäische Gesellschaften (SE);
  6. Ziffer 6
    Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts: Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen E36 bis E39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten;
  7. Ziffer 7
    Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts: Betriebe im Sinne des Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994;
  8. Ziffer 8
    Saldenliste: Alle Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 231, UGB sowie der Bilanz gemäß Paragraph 224, UGB; sie werden über eine Schnittstelle für die Generierung von Erhebungsmerkmalen herangezogen;
  9. Ziffer 9
    Erweiterte Saldenliste: Den Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 231, UGB sowie der Bilanz gemäß Paragraph 224, UGB die die Saldenliste (Ziffer 8,) detaillierter unterteilen; sie werden über eine Schnittstelle für die Generierung von Erhebungsmerkmalen herangezogen;
  10. Ziffer 10
    Ergänzte Saldenliste: Positionen zu den Beschäftigten, zum Arbeitsvolumen und zu den örtlichen Einheiten, die über eine Schnittstelle aus den automatisierten Verwaltungssystemen von rechtlichen Einheiten (Ziffer eins,) für die Generierung von Erhebungsmerkmalen herangezogen werden und die Saldenliste (Ziffer 8,) sowie die Erweiterte Saldenliste (Ziffer 9,) ergänzen.

Schlagworte

Kalenderjahr, Gewinnrechnung

Im RIS seit

18.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

20011990

Dokumentnummer

NOR40246761