Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Periodizität, Kontinuität
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Erhebungen sind jährlich über die Berichtsperiode, erstmals im Jahr 2022 durchzuführen, sofern Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.Die Erhebungen sind jährlich über die Berichtsperiode, erstmals im Jahr 2022 durchzuführen, sofern Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.
(2)Absatz 2,Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 (Anlage III Punkt 1.) sind in den Jahren 2022 und 2026 und danach in fünfjährigen Abständen zu erheben.Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, (Anlage römisch drei Punkt 1.) sind in den Jahren 2022 und 2026 und danach in fünfjährigen Abständen zu erheben.
(3)Absatz 3,Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (Anlage III Punkte 1. und 2.) sind erstmalsDie Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, (Anlage römisch drei Punkte 1. und 2.) sind erstmals
für die Abteilung M71 und die Gruppe M73.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2022 und
für die Abteilung M69 und die Gruppe M70.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2023
in zweijährigen Abständen zu erheben.
(4)Absatz 4,Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b (Anlage I Punkt 9.) sindDie Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, (Anlage römisch eins Punkt 9.) sind
mit den Unterpositionen (Anlage I Punkte 9.1.1 bis 9.1.7, 9.2.1 bis 9.2.7 und 9.3.1 bis 9.3.7) erstmals im Jahr 2022 undmit den Unterpositionen (Anlage römisch eins Punkte 9.1.1 bis 9.1.7, 9.2.1 bis 9.2.7 und 9.3.1 bis 9.3.7) erstmals im Jahr 2022 und
als Summenpositionen (Anlage I Punkte 9.1, 9.2 und 9.3) erstmals im Jahr 2023als Summenpositionen (Anlage römisch eins Punkte 9.1, 9.2 und 9.3) erstmals im Jahr 2023
in zweijährigen Abständen zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246762