Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tischlerei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand Prüfarbeit
§ 10.Paragraph 10,
Nach Wahl der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person kann die Prüfarbeit in Form einer praktischen Aufgabe am Prüfungsort (§ 11) oder mit Zustimmung des Lehrbetriebes in Form eines Abschlussprojektes (§ 12) abgelegt werden. Die Bekanntgabe der Wahl der Prüfungsform zum Gegenstand Prüfarbeit hat mit der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung zu erfolgen. Nach Wahl der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person kann die Prüfarbeit in Form einer praktischen Aufgabe am Prüfungsort (Paragraph 11,) oder mit Zustimmung des Lehrbetriebes in Form eines Abschlussprojektes (Paragraph 12,) abgelegt werden. Die Bekanntgabe der Wahl der Prüfungsform zum Gegenstand Prüfarbeit hat mit der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246803