Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tischlerei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Aufgabe
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die praktische Aufgabe besteht aus dem praktischen Teil gemäß den nachstehenden Absätzen und der Präsentation gemäß § 13. Die praktische Aufgabe ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.Die praktische Aufgabe besteht aus dem praktischen Teil gemäß den nachstehenden Absätzen und der Präsentation gemäß Paragraph 13, Die praktische Aufgabe ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.
(2)Absatz 2,Der praktische Prüfungsteil umfasst die Durchführung eines Arbeitsauftrages, der nach Vorgabe der Prüfungskommission die Erstellung eines Werkstückes beinhaltet.
(3)Absatz 3,Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nachfolgende Kompetenzen nachzuweisen.
Arbeitsvorbereitung, Planen und Zeichnen.
zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
Informationen zur Durchführung von Arbeiten aus Auftragsunterlagen, zB technischen Zeichnungen, zu ermitteln.
die Vollständigkeit von Auftragsunterlagen oder technischen Zeichnungen zu beurteilen.
Stücklisten zu erstellen oder Zuschnitte zu optimieren.
Arbeitsausführung und Qualitätskontrolle
zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
die Verwendbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Maschinen oder Anlagen zu beurteilen und vorzubereiten (zB Rüsten, Anlagenparameter setzen),
Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung oder Oberflächenveredelung zu bedienen,
Werkstücke zu bearbeiten und lösbare oder unlösbare Verbindungen herzustellen,
Oberflächen zu bearbeiten, zu veredeln oder vor äußeren Einflüssen zu schützen,
Qualitätskontrollen durchzuführen.
(4)Absatz 4,Aus jedem der nachfolgenden schwerpunktspezifischen Kompetenzbereiche hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nach Wahl der Prüfungskommission zumindest eine Kompetenz nachzuweisen.
Schwerpunkt Allgemeine Tischlerei
zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
Beschläge auszuwählen, einzupassen und einzubauen,
unterschiedliche Anschlagarten herzustellen (zB aufschlagende, innenliegende oder überfälzte Anschlagarten),
Furniere fachgerecht zu verarbeiten (zB zusammensetzen, aufleimen),
Werkstücke auf- oder zusammenzubauen.
zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
Schablonen zur Serienfertigung oder Umrisskontrolle herzustellen,
zum Drechseln benötigte Werkzeuge zu schleifen,
Hilfsfutter- und Spannvorrichtungen herzustellen,
Holzgewinde, Kanneluren und Wund anzufertigen,
Werkstücke einzupassen oder zu montieren.
(5)Absatz 5,Für die Bewertung des praktischen Prüfungsteils sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit (zB Maßhaltigkeit, Winkeligkeit, Ebenheit, Oberflächengestaltung, fachgerechter Zusammenbau),
fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck).
(6)Absatz 6,Der Arbeitsauftrag ist von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass er in sieben Stunden bearbeitet werden kann. Er ist nach acht Stunden zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246804