Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 312/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 312/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tischlerei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 312/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Aufgabe

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die praktische Aufgabe besteht aus dem praktischen Teil gemäß den nachstehenden Absätzen und der Präsentation gemäß Paragraph 13, Die praktische Aufgabe ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.
  2. Absatz 2,Der praktische Prüfungsteil umfasst die Durchführung eines Arbeitsauftrages, der nach Vorgabe der Prüfungskommission die Erstellung eines Werkstückes beinhaltet.
  3. Absatz 3,Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nachfolgende Kompetenzen nachzuweisen.
    1. Ziffer eins
      Arbeitsvorbereitung, Planen und Zeichnen.
    2. Die
      zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Informationen zur Durchführung von Arbeiten aus Auftragsunterlagen, zB technischen Zeichnungen, zu ermitteln.
      2. Litera b
        die Vollständigkeit von Auftragsunterlagen oder technischen Zeichnungen zu beurteilen.
      3. Litera c
        Stücklisten zu erstellen oder Zuschnitte zu optimieren.
    3. Ziffer 2
      Arbeitsausführung und Qualitätskontrolle
    4. Die
      zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        die Verwendbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Maschinen oder Anlagen zu beurteilen und vorzubereiten (zB Rüsten, Anlagenparameter setzen),
      2. Litera b
        Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung oder Oberflächenveredelung zu bedienen,
      3. Litera c
        Werkstücke zu bearbeiten und lösbare oder unlösbare Verbindungen herzustellen,
      4. Litera d
        Oberflächen zu bearbeiten, zu veredeln oder vor äußeren Einflüssen zu schützen,
      5. Litera e
        Qualitätskontrollen durchzuführen.
  4. Absatz 4,Aus jedem der nachfolgenden schwerpunktspezifischen Kompetenzbereiche hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nach Wahl der Prüfungskommission zumindest eine Kompetenz nachzuweisen.
    1. Ziffer eins
      Schwerpunkt Allgemeine Tischlerei
    2. Die
      zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Beschläge auszuwählen, einzupassen und einzubauen,
      2. Litera b
        unterschiedliche Anschlagarten herzustellen (zB aufschlagende, innenliegende oder überfälzte Anschlagarten),
      3. Litera c
        Furniere fachgerecht zu verarbeiten (zB zusammensetzen, aufleimen),
      4. Litera d
        Werkstücke auf- oder zusammenzubauen.
    3. Ziffer 2
      Schwerpunkt Drechslerei
    4. Die
      zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Schablonen zur Serienfertigung oder Umrisskontrolle herzustellen,
      2. Litera b
        zum Drechseln benötigte Werkzeuge zu schleifen,
      3. Litera c
        Hilfsfutter- und Spannvorrichtungen herzustellen,
      4. Litera d
        Holzgewinde, Kanneluren und Wund anzufertigen,
      5. Litera e
        Werkstücke einzupassen oder zu montieren.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung des praktischen Prüfungsteils sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit (zB Maßhaltigkeit, Winkeligkeit, Ebenheit, Oberflächengestaltung, fachgerechter Zusammenbau),
    2. Ziffer 2
      fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
    3. Ziffer 3
      Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck).
  6. Absatz 6,Der Arbeitsauftrag ist von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass er in sieben Stunden bearbeitet werden kann. Er ist nach acht Stunden zu beenden.

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011991

Dokumentnummer

NOR40246804