Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kunststoffverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat zumindest eine kompetenzorientierte Aufgabe aus jedem der nachstehenden Bereiche zu bearbeiten:
Längen- und Flächenberechnung,
Volumen- und Masseberechnung,
Prozentrechnung und Proportionsrechnung,
grundlegende Rechnungen aus der Mechanik (Festigkeit, Schwindung, Leistung, Kräfte, Wirkungsgrad, Drehzahl), Hydraulik, Wärme,
Berechnungen zur Maschinenauslegung,
einfache Vor- und Nachkalkulation.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 80 Minuten bearbeitet werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumenberechnung, Vorkalkulation
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246848