Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kunststoffverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachtechnologie
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat zumindest eine kompetenzorientierte Aufgabe aus jedem der nachstehenden Bereiche zu bearbeiten:
Bearbeitung und Verarbeitung von Halbzeug,
Geräte, Maschinen und Anlagen,
Wartung und Instandhaltung der Geräte, Maschinen und Anlagen,
Festlegung und Kontrolle von Prozess-Parametern.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in rechnergestützt Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Falle sind aus jedem Bereich je fünf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können.
(5)Absatz 5,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246849