Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kunststoffverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Werkstoffkunde
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat zumindest eine kompetenzorientierte Aufgabe aus jedem der nachstehenden Bereiche zu bearbeiten:
einschlägige Rohstoffe und Hilfsstoffe,
Grundzüge über die Herstellung der Rohstoffe,
Eigenschaften von Kunststoffen,
Aufbereitung von Rohstoffen,
Einschlägige chemische Grundbegriffe,
Prüfverfahren für Kunststoffe.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Falle sind aus jedem Bereich je sechs Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können.
(5)Absatz 5,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246850