Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 30.08.2022 — BGBl. II Nr. 326/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute30.08.2022 BGBl. II Nr. 326/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

30.08.2022BGBl. II Nr. 326/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Verrechnung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Dachverband hat den Kostenersatz für die Verbindungsstelle und für die Zugangsstelle in jenem Kalenderjahr in Rechnung zu stellen, das dem Kalenderjahr folgt, für das er zu leisten ist. Die kostenersatzpflichtigen Träger haben den Kostenersatz innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der Rechnung an den Dachverband bzw. wenn es sich um Träger handelt, für die nach Paragraph 5, Absatz 7, SV-EG eine Koordinierungsstelle eingerichtet wurde, an diese zu überweisen. Die Koordinierungsstellen haben den Kostenersatz innerhalb von acht Wochen ab Erhalt der Rechnung an den Dachverband zu überweisen.
  2. Absatz 2,Der Dachverband hat den nachträglichen Kostenersatz nach Paragraph 7, sowie den Kostenersatz nach Paragraph 8, Absatz 3, im Kalenderjahr 2022 in Rechnung zu stellen. Die Zahlungsfristen nach Absatz eins, gelten entsprechend.
  3. Absatz 3,Wird der Kostenersatz für die Verbindungsstelle oder die Zugangsstelle trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist überwiesen, so kann der Dachverband seine jeweiligen Leistungen einstellen oder einschränken, soweit davon die Interessen einzelner versicherter Personen nicht unmittelbar berührt werden.

Im RIS seit

30.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022

Gesetzesnummer

20012002

Dokumentnummer

NOR40246925