Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 30.08.2022 — BGBl. II Nr. 326/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute30.08.2022 BGBl. II Nr. 326/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.08.2022BGBl. II Nr. 326/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Übermittlung der Berechnungsunterlagen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Dachverband hat alle Berechnungsunterlagen, die dem Kostenersatz für die Verbindungsstelle und für die Zugangsstelle zugrunde liegen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis spätestens 31. Juli des ersten Jahres des jeweiligen Zweijahreszeitraumes zur Kenntnis zu bringen, erstmals bis spätestens 31. Juli 2022 für den Zweijahreszeitraum 2022 und 2023.
  2. Absatz 2,Die aus den Berechnungsunterlagen hervorgehenden Bereitstellungs- und Nutzungskosten für die Verbindungsstelle und die Kosten pro verarbeitetem SED für die Zugangsstelle sind den kostenersatzpflichtigen Trägern vom Dachverband in geeigneter Weise bekannt zu machen.

Schlagworte

Bereitstellungskosten

Im RIS seit

30.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022

Gesetzesnummer

20012002

Dokumentnummer

NOR40246924