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§ 2

Fassungen
ab 30.08.2022 — BGBl. II Nr. 326/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute30.08.2022 BGBl. II Nr. 326/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.08.2022BGBl. II Nr. 326/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

In dieser Verordnung bedeuten die Ausdrücke

  1. Ziffer eins
    „DO. A“ die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005;
  2. Ziffer 2
    „Basisjahr“ das dem ersten Jahr eines Zweijahreszeitraumes vorangegangene Kalenderjahr;
  3. Ziffer 3
    „SED“ eines oder mehrere strukturierte elektronische Dokumente in einem Format, das für den elektronischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit konzipiert wurde;
  4. Ziffer 4
    „Träger“ die nach den Paragraphen 4 und 5 SV-EG bezeichneten Rechtsträger und Sozialversicherungsträger.

Sonst haben die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe jene Bedeutung, die ihnen nach Paragraph eins, SV-EG zukommt.

Im RIS seit

30.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022

Gesetzesnummer

20012002

Dokumentnummer

NOR40246917