Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 326/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
In dieser Verordnung bedeuten die Ausdrücke
„DO. A“ die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005;
„Basisjahr“ das dem ersten Jahr eines Zweijahreszeitraumes vorangegangene Kalenderjahr;
„SED“ eines oder mehrere strukturierte elektronische Dokumente in einem Format, das für den elektronischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit konzipiert wurde;
„Träger“ die nach den §§ 4 und 5 SV-EG bezeichneten Rechtsträger und Sozialversicherungsträger.„Träger“ die nach den Paragraphen 4 und 5 SV-EG bezeichneten Rechtsträger und Sozialversicherungsträger.
Sonst haben die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe jene Bedeutung, die ihnen nach § 1 SV-EG zukommt.Sonst haben die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe jene Bedeutung, die ihnen nach Paragraph eins, SV-EG zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246917