Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 326/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Kostenersatzpflichtige Träger
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Kostenersatzpflichtig für die Tätigkeit des Dachverbandes
als Verbindungsstelle sind jene Träger, für die der Dachverband nach § 4 SV-EG Verbindungsstelle ist,als Verbindungsstelle sind jene Träger, für die der Dachverband nach Paragraph 4, SV-EG Verbindungsstelle ist,
als Zugangsstelle sind jene Träger, für die der Dachverband nach § 5 SV-EG Zugangsstelle ist; sind Koordinierungsstellen nach § 5 Abs. 7 SV-EG eingerichtet, so treten diese an die Stelle der von ihnen zu koordinierenden Träger.als Zugangsstelle sind jene Träger, für die der Dachverband nach Paragraph 5, SV-EG Zugangsstelle ist; sind Koordinierungsstellen nach Paragraph 5, Absatz 7, SV-EG eingerichtet, so treten diese an die Stelle der von ihnen zu koordinierenden Träger.
(2)Absatz 2,Besteht nach einem kostenersatzpflichtigen Träger ein Rechtsnachfolger, so sind die offenen Kostenersätze von diesem zu leisten.
(3)Absatz 3,Von der Kostenersatzpflicht sind folgende Träger ausgenommen und gelten daher im Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht als kostenersatzpflichtige Träger:
die nach § 454 ASVG verbandsbeitragspflichtigen Sozialversicherungsträger, wenn sie im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung und nicht im übertragenen Wirkungsbereich tätig sind,die nach Paragraph 454, ASVG verbandsbeitragspflichtigen Sozialversicherungsträger, wenn sie im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung und nicht im übertragenen Wirkungsbereich tätig sind,
die Landesgesundheitsfonds und
die Träger, mit denen der Dachverband eine Vereinbarung über die Abdeckung seiner Kosten geschlossen hat.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246918