Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 30.08.2022 — BGBl. II Nr. 326/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute30.08.2022 BGBl. II Nr. 326/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.08.2022BGBl. II Nr. 326/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Kostenersatzpflichtige Träger

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Kostenersatzpflichtig für die Tätigkeit des Dachverbandes
    1. Ziffer eins
      als Verbindungsstelle sind jene Träger, für die der Dachverband nach Paragraph 4, SV-EG Verbindungsstelle ist,
    2. Ziffer 2
      als Zugangsstelle sind jene Träger, für die der Dachverband nach Paragraph 5, SV-EG Zugangsstelle ist; sind Koordinierungsstellen nach Paragraph 5, Absatz 7, SV-EG eingerichtet, so treten diese an die Stelle der von ihnen zu koordinierenden Träger.
  2. Absatz 2,Besteht nach einem kostenersatzpflichtigen Träger ein Rechtsnachfolger, so sind die offenen Kostenersätze von diesem zu leisten.
  3. Absatz 3,Von der Kostenersatzpflicht sind folgende Träger ausgenommen und gelten daher im Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht als kostenersatzpflichtige Träger:
    1. Ziffer eins
      die nach Paragraph 454, ASVG verbandsbeitragspflichtigen Sozialversicherungsträger, wenn sie im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung und nicht im übertragenen Wirkungsbereich tätig sind,
    2. Ziffer 2
      die Landesgesundheitsfonds und
    3. Ziffer 3
      die Träger, mit denen der Dachverband eine Vereinbarung über die Abdeckung seiner Kosten geschlossen hat.

Im RIS seit

30.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022

Gesetzesnummer

20012002

Dokumentnummer

NOR40246918