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§ 4 C-SchVO 2022/23

Fassungen
05.09.2022 bis 29.06.2023 — BGBl. II Nr. 328/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 405.09.202229.06.2023 BGBl. II Nr. 328/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2022/23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.09.2022BGBl. II Nr. 328/2022

Außerkrafttretensdatum

29.06.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023

Abkürzung

C-SchVO 2022/23

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft vergleiche Paragraph 16,).

Text

Arten des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr

Paragraph 4,

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gelten

  1. Ziffer eins
    ein Nachweis
    1. Litera a
      über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf oder
    2. Litera b
      über ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf oder
    3. Litera c
      über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder
    4. Litera d
      über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
  2. Ziffer 2
    Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    1. Litera a
      Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf, oder
    2. Litera b
      weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf;
  3. Ziffer 3
    Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde.

Im RIS seit

06.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

20012003

Dokumentnummer

NOR40246931