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§ 7 C-SchVO 2022/23

Fassungen
05.09.2022 bis 29.06.2023 — BGBl. II Nr. 328/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 705.09.202229.06.2023 BGBl. II Nr. 328/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2022/23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

05.09.2022BGBl. II Nr. 328/2022

Außerkrafttretensdatum

29.06.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023

Abkürzung

C-SchVO 2022/23

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft vergleiche Paragraph 16,).

Text

Anordnung von Maßnahmen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Maßnahmen sind nur zulässig, wenn dies aufgrund
    1. Ziffer eins
      des Infektionsgeschehens in der Gesellschaft anhand der zur Verfügung stehendenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES,
    2. Ziffer 2
      des Infektionsgeschehens in der Region oder dem Bundesland, in dem sich die Schulen oder die Schule befindet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES, oder
    3. Ziffer 3
      des Infektionsgeschehens am Schulstandort, welches alle am Schulleben beteiligten Personen einschließt,
    notwendig und zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2,Die Anordnung von Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, kann
    1. Ziffer eins
      durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder
    2. Ziffer 2
      durch die Bildungsdirektion, wenn diese den gesamten örtlichen Wirkungsbereich der Bildungsdirektion umfassen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, und
    3. Ziffer 3
      wenn keine Verordnung gemäß Ziffer eins, oder 2 vorliegt durch die Schulleitung selbstständig, ansonsten diese ergänzend

getroffen werden. Anordnungen der Bildungsdirektion und der Schulleitung können von den in Paragraph 4, vorgesehenen Arten der Nachweise der geringen epidemiologischen Gefahr nur das Erbringen von Nachweisen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a und b vorsehen.

  1. Absatz 3,Die vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung angeordneten Maßnahmen und deren zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich regelt Anlage A.
  2. Absatz 4,Bei einer Anordnung durch die Schulleitung
    1. Ziffer eins
      darf diese nur aufgrund des Infektionsgeschehens am Schulstandort getroffen werden (Absatz eins, Ziffer 3,),
    2. Ziffer 2
      sind Paragraph 79, SchUG und Paragraph 66, SchUG-BKV anzuwenden,
    3. Ziffer 3
      sind die Maßnahmen zu befristen,
    4. Ziffer 4
      ist diese jedenfalls der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und
    5. Ziffer 5
      bedarf diese der Zustimmung der Schulbehörde
      1. Litera a
        bei einer Befristung von mehr als zwei Wochen oder
      2. Litera b
        bei der Anordnung von ortsungebundenem Unterricht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,

Im RIS seit

06.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

20012003

Dokumentnummer

NOR40246934