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§ 8 C-SchVO 2022/23

Fassungen
05.09.2022 bis 29.06.2023 — BGBl. II Nr. 328/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 805.09.202229.06.2023 BGBl. II Nr. 328/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2022/23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.09.2022BGBl. II Nr. 328/2022

Außerkrafttretensdatum

29.06.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023

Abkürzung

C-SchVO 2022/23

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft vergleiche Paragraph 16,).

Text

Ortsungebundener Unterricht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der ortsungebundene Unterricht darf nur
    1. Ziffer eins
      aufgrund einer Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. Ziffer 2
      aufgrund einer Verordnung der Bildungsdirektion,
    3. Ziffer 3
      aufgrund einer Verordnung der Schulleitung mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde oder
    4. Ziffer 4
      wenn der Unterricht in einem Schulgebäude aufgrund einer Entscheidung einer von der Schulbehörde verschiedenen Behörde nicht möglich ist,
    allenfalls mit Ausnahmen von oder Auflagen für diesen, durchgeführt werden, wenn er gemäß Paragraph 7, Absatz eins, notwendig und zweckmäßig ist und andere Maßnahmen dieser Verordnung erfolglos blieben oder nicht ausreichen. Mit Wegfall der Verordnung oder Entscheidung ist binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf den Wegfall folgenden Montag, der Präsenzunterricht wiederaufzunehmen.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Verordnung oder Entscheidung gemäß Absatz eins, befinden sich die Schülerinnen und Schüler ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren.
  3. Absatz 3,Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler, die
    1. Ziffer eins
      einen vorgesehenen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr nicht erbringen oder
    2. Ziffer 2
      der vorgesehenen Verpflichtung zum Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske nicht nachkommen,
    sind in einem aufklärenden Gespräch mit der Schulleitung verpflichtend über die Auswirkungen der Nichtbefolgung zu belehren. Bei weiterer Nichtbefolgung der Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 befindet sich die Schülerin oder der Schüler ab dem darauffolgenden Tag im ortsungebundenen Unterricht. Die Schülerin oder der Schüler hat sich über den Lehrstoff zu informieren und Hausübungen zu erbringen. Paragraph 9, ist nicht anzuwenden.

Im RIS seit

06.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

20012003

Dokumentnummer

NOR40246935