Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Schulverordnung 2022/23
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Beachte
Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft vergleiche Paragraph 16,).
Text
Anordnung von Maßnahmen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Maßnahmen sind nur zulässig, wenn dies aufgrund
des Infektionsgeschehens in der Gesellschaft anhand der zur Verfügung stehendenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES,
des Infektionsgeschehens in der Region oder dem Bundesland, in dem sich die Schulen oder die Schule befindet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES, oder
des Infektionsgeschehens am Schulstandort, welches alle am Schulleben beteiligten Personen einschließt,
notwendig und zweckmäßig ist.
(2)Absatz 2,Die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 kannDie Anordnung von Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, kann
durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder
durch die Bildungsdirektion, wenn diese den gesamten örtlichen Wirkungsbereich der Bildungsdirektion umfassen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, und
wenn keine Verordnung gemäß Z 1 oder 2 vorliegt durch die Schulleitung selbstständig, ansonsten diese ergänzendwenn keine Verordnung gemäß Ziffer eins, oder 2 vorliegt durch die Schulleitung selbstständig, ansonsten diese ergänzend
getroffen werden. Anordnungen der Bildungsdirektion und der Schulleitung können von den in § 4 vorgesehenen Arten der Nachweise der geringen epidemiologischen Gefahr nur das Erbringen von Nachweisen gemäß § 4 Z 1 lit a und b vorsehen.getroffen werden. Anordnungen der Bildungsdirektion und der Schulleitung können von den in Paragraph 4, vorgesehenen Arten der Nachweise der geringen epidemiologischen Gefahr nur das Erbringen von Nachweisen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a und b vorsehen.
(3)Absatz 3,Die vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung angeordneten Maßnahmen und deren zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich regelt Anlage A.
(4)Absatz 4,Bei einer Anordnung durch die Schulleitung
darf diese nur aufgrund des Infektionsgeschehens am Schulstandort getroffen werden (Abs. 1 Z 3),darf diese nur aufgrund des Infektionsgeschehens am Schulstandort getroffen werden (Absatz eins, Ziffer 3,),
sind § 79 SchUG und § 66 SchUG-BKV anzuwenden,sind Paragraph 79, SchUG und Paragraph 66, SchUG-BKV anzuwenden,
sind die Maßnahmen zu befristen,
ist diese jedenfalls der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und
bedarf diese der Zustimmung der Schulbehörde
bei einer Befristung von mehr als zwei Wochen oder
bei der Anordnung von ortsungebundenem Unterricht gemäß § 6 Abs. 1 Z 4.bei der Anordnung von ortsungebundenem Unterricht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Dokumentnummer
NOR40246934