(2)Absatz 2,Bei Verordnungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht, bei welchen eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und die einen Nachweis gemäß § 4, entsprechend der Vorgaben gemäß Anlage A, vorlegen, vorzusehen, dass sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen sind. Bei Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 sind Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht nur zulässig, wenn die auslösende behördliche Entscheidung dies vorsieht.Bei Verordnungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht, bei welchen eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und die einen Nachweis gemäß Paragraph 4,, entsprechend der Vorgaben gemäß Anlage A, vorlegen, vorzusehen, dass sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß Paragraph 31 a, SchUG entsprechenden Form zu unterstützen sind. Bei Entscheidungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, sind Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht nur zulässig, wenn die auslösende behördliche Entscheidung dies vorsieht.