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§ 9 C-SchVO 2022/23

Fassungen
05.09.2022 bis 29.06.2023 — BGBl. II Nr. 328/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 905.09.202229.06.2023 BGBl. II Nr. 328/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2022/23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

05.09.2022BGBl. II Nr. 328/2022

Außerkrafttretensdatum

29.06.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023

Abkürzung

C-SchVO 2022/23

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft vergleiche Paragraph 16,).

Text

Ausnahmen vom und Auflagen für ortsungebundenen Unterricht

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,In den Verordnungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 kann vorgesehen werden, dass
    1. Ziffer eins
      Schülerinnen und Schüler von Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden (Präsenzunterricht),
    2. Ziffer 2
      der Unterricht ganz oder teilweise IKT-gestützt stundenplanmäßig stattfinden muss oder kann und dass Schülerinnen und Schüler ganz oder teilweise verpflichtet sind, an diesem Unterricht teilzunehmen,
    3. Ziffer 3
      abweichend von Paragraph 8 a, SchOG, vom 4. Abschnitt und Paragraph 63 a, oder Paragraph 64, SchUG, vom 4. Abschnitt des SchUG-BKV und von Paragraph 8 a, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes an Schulen mit Internat im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, für die mit dem Besuch der Schule eine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist, der Präsenzunterricht an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchzuführen ist,
    4. Ziffer 4
      praxisschulmäßiger Unterricht zulässig ist.
  2. Absatz 2,Bei Verordnungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht, bei welchen eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und die einen Nachweis gemäß Paragraph 4,, entsprechend der Vorgaben gemäß Anlage A, vorlegen, vorzusehen, dass sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß Paragraph 31 a, SchUG entsprechenden Form zu unterstützen sind. Bei Entscheidungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, sind Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht nur zulässig, wenn die auslösende behördliche Entscheidung dies vorsieht.
  3. Absatz 3,Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 2, durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.

Im RIS seit

06.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

20012003

Dokumentnummer

NOR40246936